Borussia Empelde von 2013 e.V.
Vereinssatzung
(Fassung vom 23.06.2023)
§ 1 Name, Sitz, Eintragungen, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Borussia Empelde von 2013.
2. Er hat seinen Sitz in Ronnenberg O.T. Empelde.
3. Er soll Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes werden und wird in das Vereinsregister eingetragen. Danach lautet der Name Borussia Empelde von 2013 E.V.
4. Die Vereinsfarben sind schwarz, weiß, grün
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Amateursports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
3. Verein ist basisdemokratisch, überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig-
4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige oder unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen zwei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen für zwei Quartale im Rückstand ist.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Bei Beitragsrückständen ergeht eine mündliche oder schriftliche Ermahnung. Wird dieser nicht gefolgt, so kann der Beitrag eingezogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom säumigen Mitglied zu tragen.
4. Der Verein behält sich alle Rechte aus den Beitragsrückständen vor, sowie eventuell deren gerichtliche Beitreibung.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 10 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden / der ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden / der zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenführer / der Kassenführerin
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
e) den Spartenleitern / den Spartenleiterinnen
f) bis zu fünf Beisitzern / Beisitzerinnen
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit die seines Vertreters / ihrer Vertreterin. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Vorstandssitzungen finden statt wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen, mindestens aber 1/4 jährlich.
4. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende / die erste Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit der zweite Vorsitzende / die zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von vom Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
a) der erste Vorsitzende / die erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende / die zweite Vorsitzende
c) der Kassenführer / die Kassenführerin
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
8. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
9. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
2. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, so kann ein Mitglied des Vereins das Amt kommissarisch ausüben. Der erste Vorsitzende / die erste Vorsitzende ist berechtigt das Mitglied zu berufen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers / der Kassenprüferin
c) Entlastung und Wahl des Vorstands
d) Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
k) Beschlussfassung über Anträge
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Einberufung der ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin durch den Gesamtvorstand. Sie ist durch Aushang in den Schaukästen und in Social Media bekannt zu geben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern ein-gebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen / deren Verhinderung von seinem Stellvertreter / ihrer Stellvertreterin geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter / die Leiterin mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und bekanntzugeben.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht.
4. Eine geheime Abstimmung erfolgt wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Dieser Antrag gilt nicht automatisch für alle in der Tagesordnung aufgeführten Wahlgänge, sondern muss für jeden Wahlgang neu beantragt werden.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter / von der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin
c) der Protokollführer / die Protokollführerin
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder
e) die Tagesordnung
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
7. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach Abschluss des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers / der Kassenführerin und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ronnenberg, mit der Zweckbestimmung, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendsports im Stadtteil Empelde verwenden soll.
§ 22 Spendenverpflichtung
1. Der Verein Borussia Empelde von 2013 verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr 20 Prozent der Aufnahmegebühren neuer Mitglieder an den Verein für krebskranke Kinder Hannover e.V. zu spenden. Diese Mittel sind ausschließlich für die gemeinnützige Betreuung krebskranker Kinder zu verwenden.
§ 23 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.05.2013 beschlossen worden.
2. Änderung des § 21 Abs. 2 durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung vom 15.02.2019.
3. Änderung des § 15 Abs. 1 durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung vom 23.06.2023.
Ronnenberg / 23.06.2023